Grabauflösung - Antrag auf Grababräumung
Möchten Sie ein Grab auflösen, muss es zunächst abgeräumt werden. Dazu zählen Grabstein mit Fundament, Grabplatte, Umrahmung, Grabschmuck und die Grabbepflanzung. Das Grab muss komplett eingeebnet werden. All diese Dinge sind Eigentum der Hinterbliebenen und können als persönliche Erinnerungsstücke behalten werden. Wer die Abräumung nicht selbst übernehmen möchte, kann selbständig einen Bildhauer oder Gärtner beauftragen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch kostenpflichtig beauftragt werden das Grab abzuräumen und zu entsorgen.
Voraussetzungen
Die Grabauflösung ist in der Regel dann erforderlich, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Denn mit Ablauf der Ruhezeit läuft meist gleichzeitig das Nutzungsrecht des Grabes (Reihen- bzw. Einzelgrab) aus. Als Angehörige eines Wahlgrabes haben Sie die Wahl: Sie können entweder das Nutzungsrecht für die Grabstätte kostenpflichtig verlängern oder das Grab auflösen. Entscheidet man sich für die Auflösung des Grabes, muss die Grabstätte abgeräumt, das Grabmal entfernt werden und der Platz auf dem Friedhof kann neu vergeben werden.
Dies kann von den Mitarbeitern des Bauhofes der Gemeinde, von einem Gärtner, einem Steinmetz oder von Ihnen selbst durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Entscheiden Sie sich für die Abräumung durch den Bauhof der Gemeinde, erhalten Sie nach Abräumung der Grabstätte eine Rechnung von der Friedhofsverwaltung.
Fristen
Keine.
Unterlagen
Keine.
Kosten
Die Kosten über die Abräumung einer Grabstätte finden Sie im Ortsrecht unter der Rubrik ,,Friedhof und Bestattungen" die der Bestattungsgebührenordnung.
Sonstiges
Kein.
Rechtsgrundlage
Friedhofsatzung der Gemeinde Wolfschlugen §23.
Hier finden Sie im Ortsrecht unter der Rubrik ,,Friedhof und Bestattungen" die Friedhofsatzung.
Zuständigkeit
Amt für Zentrale Dienste und Finanzen.
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
28.01.2025. Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.