Kindertageseinrichtung - Antrag auf Ermäßigung der Benutzungsgebühr für die Kindertageseinrichtungen
Die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren für die Betreuung sind unterschiedlich. Sie werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und können abhängig sein
- vom Einkommen der Eltern,
- von der Anzahl der Kinder in einer Familie und
- von der Betreuungszeit.
Hinweis: Der Gemeindetag und der Städtetag Baden-Württemberg sowie die Kirchen geben gemeinsame Empfehlungen zur Gestaltung der Elternbeiträge ab. Die Beitragsstaffelung berücksichtigt die Kinderzahl in einer Familie.
Voraussetzungen
- Für jedes Kind muss ein separater Antrag gestellt werden
- Für die Berechnung werden die Einkünfte aus dem Vorjahr zugrunde gelegt. Bitte beachten Sie dies bei den Nachweisen.
- Insofern Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen möchten, muss dieser bis zum 15.07. des vorangegangenen Kindergartenjahres bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Die Familie/Eltern wird/werden zunächst in die Stufe 5 eingestuft. Nur auf Antrag und mit entsprechenden Einkommensnachweisen erfolgt eine Anpassung der Stufe. Die Einstufung in
die Stufe gilt immer nur für das jeweilige Kindergartenjahr. Zu Beginn des nächsten Kindergartenjahres erfolgt wieder automatisch die Einstufung in die Stufe 5. Eltern müssten dann wieder einen Antrag mit Nachweisen stellen. Für die Berechnung wird immer das Vorjahr zugrunde gelegt. Es ist daher darauf zu achten, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Anlagen zum Antrag vom Vorjahr hinzugefügt werden, dies gilt auch bei Nichtveränderung der Einkommensverhältnisse.
Fristen
Um eine Berücksichtigung der monatlichen Kindergartengebühren zu gewährleisten, müssen die Anträge hierfür spätestens 4 Wochen vor Aufnahme in der Kindertageseinrichtung der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Für Bestandskinder müssen die Anträge für das kommende Kindergartenjahr bis zum 31.07. des Jahres schriftlich der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Unterlagen
- Einkommenssteuerbescheid
- Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Vorjahr
- Gehaltsabrechnung der letzten 3 Monate (nur bei Neubeschäftigung)
- Bescheid über Kindergeldleistungen
- Bilanz bzw. Gewinnermittlung (nur bei Selbständigen)
- Bescheid über Sozialleistungen
- Bescheid über Elterngeld/Mutterschaftsgeld
- Bescheid/Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Bescheid über Krankengeld
- Bescheid über Rentenleistungen
- Minijob
- andere Einkünfte
Kosten
Keine.
Sonstiges
Keine.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Stabstelle für Kinder und Jugend
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
23.01.2025. Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.